Satzung
Satzung des gemeinnützigen Fördervereins
Freunde der Wohnhilfen Oberberg e.V.
§ 1 Name und Sitz
1. Der „Förderverein Freunde der Wohnhilfen Oberberg“ ist ein Verein von Freunden und Förderern der Arbeit in der Einrichtung Haus Segenborn, Pulvermühle, Waldbröl sowie der Wohnhilfen Oberberg. 2. Der Sitz des Vereins ist Waldbröl. 3. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Siegburg einzutragen.
§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Wohlfahrtspflege, insbesondere die Aufgaben der Einrichtung Segenborn nach §§67-69 SGB XII sowie der Wohnhilfen Oberberg, die Vermeidung von Wohnungslosigkeit und evtl. zukünftigen Aufgaben (z.B. Jugendhilfe, Altenhilfe usw.) im Bereich der Kommunen Nümbrecht und Waldbröl und im Oberbergischen Kreis zu fördern. Der Verein tritt in der Öffentlichkeit für wohnungslose Menschen ein und versucht, Ursachen von akuter und drohender Wohnungslosigkeit in der Region zu bekämpfen.
§ 3 Steuerbegünstigte Zwecke
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke „ der Abgabenordnung. 1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4 Mittel des Vereins
Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch: a) Beiträge, über deren Höhe die Mitgliederversammlung entscheidet b) Freiwillige Zuwendungen der Mitgliederversammlung c) Geld- und Sachspenden d) Erträge aus Sammlungen und Werbeaktionen e) Sonstige Zuwendungen
§ 5 Verwaltung und Ausgabe der Mittel
1. Die Mittel des Vereins werden durch den Vorstand verwaltet. 2. Ausgaben tätigt der Vorstand. Die notwendigen Verwaltungskosten sind aus den Vereinsmitteln zu bestreiten. 3. Die Einnahmen und Ausgaben werden von zwei Kassenprüfern des Vereins überprüft. Der Jahresabschluss muss bis Ende März des darauffolgenden Jahres erstellt sein. 4. Der festgestellte und von den Kassenprüfern geprüfte Jahresabschluss kann von jedem Mitglied eingesehen werden.
§ 6 Mitgliedschaft
1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein. 2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben 3. Die Mitgliedschaft endet: a) durch schriftliche Austrittserklärung b) wenn ein Mitglied schuldhaft in großer Weise die Interessend des Vereins wesentlich beeinträchtigt, oder wenn ein Mitglied mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist und trotz zweier Mahnungen nicht zahlt, kann es durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Beschluss des Vorstands ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. c) durch Tod
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand.
§8 Mitgliederversammlung
1. Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliedsversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 14 Tagen, bis zum 30.06. eines Jahres, schriftlich einzuladen sind. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung müssen dem Vorstand mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich zugehen. 2. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn dies von mindestens 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe eines Grundes beantragt wird. 3. Der Mitgliederversammlung obliegen a) die Wahl des Vorstandes b) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge c) die Wahl von zwei Kassenprüfern d) die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes der Kassenprüfer e) die Entlastung des Vorstandes f) Satzungsänderungen g) die Auflösung des Vereins 4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen der anwesenden Mitglieder. Für Satzungsänderungen ist 2/3 Mehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. 5. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen, außerordentlichen Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. 6. Das Stimmrecht kann nur von Mitgliedern ausgeübt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. 7. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, oder seinem Stellvertreter geleitet. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen und vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben. 8. Ein Kassenprüfer kann max. einmal wieder gewählt werden.
§ 9 Vorstand
1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister und dem Vertreter der Wohnhilfen Oberberg. 2. Der erweiterte Vorstand besteht aus den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands, dem Schriftführer und bis neun Beisitzern und dem Vertreter der Diakonie Michelshoven. 3. Die Mitglieder des geschäftsführenden und des erweiterten Vorstand werden mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Amtszeit beträgt 3 Jahre. Das jeweilige Vorstandsmitglied führt die Geschäfte des Vereins bis zur Neuwahl weiter. Eine Wiederwahl ist zulässig. 4. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied berufen. Das Ersatzmitglied bedarf der Bestätigung durch die nächste ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung. 5. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes im Sinne von vorstehender Ziffer 1. nach § 26 BGB vertreten. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 10 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 11 Vereinsvermögen
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das nach Abzug aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen an die Diakonie-Michaelshoven e.V. Köln „Haus Segenborn“, um unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke verwendet zu werden.
§ 12
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstig werden.
§ 13 Gerichtsstand, und Erfüllungsort
Gerichtsstand ist das Amtsgericht Siegburg. Erfüllungsort ist Siegburg. Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 08.02.1993 und Veränderungen auf der Mitgliederversammlung am 16.05.2017, 11.03.2020. beschlossen. Die Anwesenheitsliste der Gründungsmitglieder ist Bestandteil dieser Satzung.
Waldbröl, 11.03.2020